Gemäß § 41 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 35 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) in den jeweils geltenden Fassungen geben die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg bekannt, dass ab sofort bis zum Ende des Jahres die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an den im Gewässerverzeichnis ausgewiesenen Gewässern zweiter Ordnung innerhalbder jeweiligen Verbandsgebiete durchgeführt werden.
Amtliche Bekanntmachung Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung
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Amt Büchen