Wahlbekanntmachung

|   Amt Büchen

1.    Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.    Die Gemeinden des Amtes Büchen bilden Wahlbezirke. Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet:

001    Gemeinde Besenthal     Dörphuus, Dorfstraße
002    Gemeinde Bröthen        Dorfgemeinschaftshaus, Alte Dorfstraße
003    Gemeinde Büchen 01    Kita „Arche Noah“, Lindenweg 17
004    Gemeinde Büchen 02    Schützenhaus Büchen, Waldhallenweg
005    Gemeinde Büchen 03    Bürgerhaus Büchen, Amtsplatz 1
006    Gemeinde Büchen 04    Schule Büchen, Schulweg, Eingang A1, Raum A 143
007    Gemeinde Büchen 05    Schule Büchen, Schulweg, Eingang A1, Raum A 142
008    Gemeinde Büchen 06    AWO- Haus, Friedegart-Belusa-Str. 14
009    Gemeinde Büchen 07   „Pröppers Sportsbar“, Möllner Straße 61
010    Gemeinde Fitzen           Möller’s Gasthof, Dorfstraße 14
011    Gemeinde Göttin           Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße 11
012    Gemeinde Gudow 01    Landhaus Hartz, Kaiserberg 1
013    Gemeinde Gudow 02    Landgasthof Meincke, Kastanienallee 6-8, OT Kehrsen
014    Gemeinde Güster          Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 25
015    Gemeinde Klein Pampau  Gemeindezentrum, Grüner Weg 13
016    Gemeinde Langenlehsten  Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 29a
017    Gemeinde Müssen          Schule Müssen, Zum Sportplatz 2
018    Gemeinde Roseburg       Feuerwehrgerätehaus, Trammer Weg 2
019    Gemeinde Schulendorf    Feuerwehrgerätehaus, Birkenallee
020    Gemeinde Siebeneichen  Feuerwehrgerätehaus, Kanalstraße
021    Gemeinde Tramm            Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 11 a
022    Gemeinde Witzeeze        Kulturzentrum, Dorfstraße 16
023    Briefwahlvorstand 01       Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Besprechungsraum 1. OG, Raum 1.01
024    Briefwahlvorstand 02       Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Sitzungssaal
025    Briefwahlvorstand 03       Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Sitzungssaal

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in den oben genannten Räumen im Bürgerhaus in Büchen zusammen. 
3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. 
5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 
a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)    durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 
6.    Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). 
Hilfsmittel (Stimmzettelschablonen) für Blinde und Sehbehinderte werden durch den Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V. (0451 / 408 508 0, info@bsvsh.org) angeboten.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Büchen, den 12.02.2025                                       

    Amt Büchen
    Die Amtsdirektorin 
    gez. Volkening
 

Zur Artikel-Übersicht