1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinden des Amtes Büchen bilden Wahlbezirke. Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet:
001 Gemeinde Besenthal Dörphuus, Dorfstraße
002 Gemeinde Bröthen Dorfgemeinschaftshaus, Alte Dorfstraße
003 Gemeinde Büchen 01 Kita „Arche Noah“, Lindenweg 17
004 Gemeinde Büchen 02 Schützenhaus Büchen, Waldhallenweg
005 Gemeinde Büchen 03 Bürgerhaus Büchen, Amtsplatz 1
006 Gemeinde Büchen 04 Schule Büchen, Schulweg, Eingang A1, Raum A 143
007 Gemeinde Büchen 05 Schule Büchen, Schulweg, Eingang A1, Raum A 142
008 Gemeinde Büchen 06 AWO- Haus, Friedegart-Belusa-Str. 14
009 Gemeinde Büchen 07 „Pröppers Sportsbar“, Möllner Straße 61
010 Gemeinde Fitzen Möller’s Gasthof, Dorfstraße 14
011 Gemeinde Göttin Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße 11
012 Gemeinde Gudow 01 Landhaus Hartz, Kaiserberg 1
013 Gemeinde Gudow 02 Landgasthof Meincke, Kastanienallee 6-8, OT Kehrsen
014 Gemeinde Güster Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 25
015 Gemeinde Klein Pampau Gemeindezentrum, Grüner Weg 13
016 Gemeinde Langenlehsten Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 29a
017 Gemeinde Müssen Schule Müssen, Zum Sportplatz 2
018 Gemeinde Roseburg Feuerwehrgerätehaus, Trammer Weg 2
019 Gemeinde Schulendorf Feuerwehrgerätehaus, Birkenallee
020 Gemeinde Siebeneichen Feuerwehrgerätehaus, Kanalstraße
021 Gemeinde Tramm Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 11 a
022 Gemeinde Witzeeze Kulturzentrum, Dorfstraße 16
023 Briefwahlvorstand 01 Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Besprechungsraum 1. OG, Raum 1.01
024 Briefwahlvorstand 02 Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Sitzungssaal
025 Briefwahlvorstand 03 Bürgerhaus, Amtsplatz 1, Sitzungssaal
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in den oben genannten Räumen im Bürgerhaus in Büchen zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Hilfsmittel (Stimmzettelschablonen) für Blinde und Sehbehinderte werden durch den Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V. (0451 / 408 508 0, info@bsvsh.org) angeboten.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Büchen, den 12.02.2025
Amt Büchen
Die Amtsdirektorin
gez. Volkening